Von der Migration zur Integration
Статут асоціації
Statuten
Verein “Von der Migration zur Integration”
1. Name und Sitz.Unter dem Namen “Von der Migration zur Integration” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Stadt Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck.Der Verein bezweckt „Integration der Migrant*Innen“.
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Unterstützung und Orientierung für Migrant * Innen im Zusammenhang mit der Integration im Kanton Curych und in der Schweiz.
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Aufzeigen möglicher Schritte zur individuellen Zielerreichung.
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Verstehen, mit welchen Problemen Migrant*Innen sich auseinandersetzen müssen.
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Suche und Vermittlung von Expert Innen zB für psychologische Unterstützung.
3. Mittel.Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
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Erträge aus eigenen Veranstaltungen
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Subventionen
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Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Es gibt keine Mitgliedsbeiträge.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können naturliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind naturliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können naturliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
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bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Die Kündigungsfrist muss von 1 Woche bis 6 Monate sein.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
Die Mitgliederversammlung:
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 1. April statt.
Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (via elektronischer Abstimmungsplattform) є erlaubt. Einladungsfrist muss vor einer Woche sein.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder frei wählbare Zeitspanne, aber mind. 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 5 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
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Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
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Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
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Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
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Festsetzung des Mitgliederbeitrages
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Genehmigung des Jahresbudgets
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Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
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Änderung der Statuten
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Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 2 Mitglieder teilnehmen (von denen muss mindestens 1 anwesende Vorstandsmitglieder sein). Dann ist das Anwesenheitsquorum erreicht.
Die Mitglieder fassen die Beschlusse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt). Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Bruchteil ⅔ – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Person.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (нах Arbeitsrecht).
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (Auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen._cc781905-5cde-319
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine personliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom.